Ihre Rechte
Käufern eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sehen sich derzeit dem Dilemma ausgesetzt, auf der einen Seite das Ausmaß ihres Schadens noch nicht konkret beziffern zu können / noch nicht genau zu wissen, ob ein juristisches Vorgehen bereits notwendig ist, während auf der anderen Seite die Verjährungsfristen erbarmungslos ablaufen. Als Betroffener sollte man sich daher nicht den „Luxus“ erlauben, abzuwarten, ob die von Seiten der Autoindustrie versprochenen Nachrüstungen den gewünschten Erfolg bringen, sondern sofort handeln, um am Ende nicht als der große Verlierer des Abgasskandals dazustehen, während die eigentlich verantwortlichen Autobauer ungeschoren davonkommen.
Wie in nunmehr über 30 Urteilen deutscher Gerichte bestätigt wurde, stehen den betroffenen Autokäufern eine Reihe von Ansprüchen zur Verfügung, ihre Rechte gegenüber den Verkäufern und Automobilherstellern durchzusetzen.
Als sicherlich aussichtsreichstes Instrument sind die sog. Sachmängelgewährleistungsrechte zu nennen, welche grundsätzlich jedem Käufer einer Ware gegen den Verkäufer zur Verfügung stehen. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines sog. Sachmangels. Ein solcher ist darin zu sehen, dass die betroffenen Autos mehr Abgase ausstoßen als es vom Hersteller beim Kauf versprochen wurde und in der jeweiligen Schadstoffklasse zulässig ist. Bereits in einer Vielzahl von Fällen wurde von deutschen Gerichten bestätigt, dass in einer solchen illegalen Abschaltvorrichtung ein wesentlicher Sachmangel zu sehen ist und dem Käufer eines betroffenen Fahrzeuges daher Sachmängelgewährleistungsrechte zustehen.
Grundsätzlich hat jedoch der Verkäufer das Recht, den Mangel zu beheben und somit den Kaufvertrag aus seiner Sicht noch „zu retten“. Dies bedeutet, der Käufer muss den Verkäufer zunächst zur „Nacherfüllung“ auffordern. Kommt der Verkäufer dieser nach und beseitigt den Mangel, kann der Käufer nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die folgenden Hersteller sind nach bisherigen Erkenntnissen vom Abgasskandal betroffen
VW-Konzern
- VW
- Audi
- Skoda
- Seat
- Porsche
Daimler/ Mercedes-Benz
Opel
PSA (Peugeot und Citroen) und Renault
Renault
General Motors
Fiat Chrysler
Eine Liste der vom Abgasskandal betroffenen Hersteller und Fahrzeuge finden Sie hier
1. Nacherfüllung - Neulieferung
- Rechtsfolgen: Der Käufer behält das Auto und erhält eine Entschädigung (Wertminderung) in Geld.
2. Rücktritt (unsere Empfehlung)
- Rechtsfolgen: Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält vom Verkäufer den bezahlten Kaufpreis (üblicherweise abzgl. einer Nutzungsentschädigung)
- Als weitere Option das mangelhafte Fahrzeug zurückzugeben bietet sich im Falle einer Darlehensfinanzierung des Autos, der Widerruf des Darlehensvertrages an.
Zur Prüfung Ihrer Rechte bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Füllen Sie hierfür bitte den nachfolgenden Online-Fragebogen aus. Im Anschluss prüfen wir Ihre Ansprüche und teilen Ihnen mit, welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen und wie Sie diese am effektivsten durchsetzen.
Wichtige Informationen
Für Kunden, welche den Fahrzeugkauf mittels eines Darlehens finanziert, haben besteht die Möglichkeit, sich durch einen Widerruf des Darlehens vom Kaufvertrag zu lösen und so den gezahlten Kaufpreis wieder zurück zu erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft ist. Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung, um Ihren Darlehensvertrag von einem Experten prüfen zu lassen.
Wer sein Fahrzeug nicht gekauft, sondern lediglich geleast hat, kann dennoch Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen, da diese im Leasingvertrag üblicherweise an den Leasingnehmer abgetreten werden.
Nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Erstberatung, um Ihren Darlehensvertrag von einem Experten prüfen zu lassen.
Die Verjährungsfristen errechnen sich grundsätzlich für jeden Fall gesondert. Im Sachmängelgewährleistungsrecht ergibt sich nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB zunächst eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, berechnet ab Ablieferung der Sache.
Im Kaufvertrag kann zwischen einem Verkäufer und einem Käufer jedoch auch eine kürzere Verjährung vereinbart werden. Zulässig ist z.B. eine einjährige Verjährungsfrist bei gebrauchten Fahrzeugen, welche ein Verbraucher von einem Händler kauft.
Die Verjährung der Ansprüche sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen! Nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Erstberatung, um prüfen zu lassen, wann in Ihrem Fall die Verjährung eintritt.
Der VW-Konzern vertritt die Ansicht, den Sachmangel mittels einer kostengünstigen Software-Lösung und minimalen Nachrüstung beheben zu können und hat seine Kunden aufgefordert, an einer Rückrufaktion teilzunehmen. In zahlreichen unabhängigen Sachverständigengutachten, wurde bereits festgestellt, dass diese Maßnahmen zum einen nicht den von VW versprochenen Effekt erzielen und zum anderen erhebliche Nachteile für die nachgerüsteten Fahrzeuge drohen – erhöhter Verbrauch, verringerte Lebensdauer des Motors, etc. Auch scheint der VW-Konzern von der Wirksamkeit der Rückrufaktion nicht überzeugt zu sein, da er nach wie vor keine Garantie dafür erteilt, dass die betroffenen Fahrzeuge die gesetzlichen Vorgaben in Folge der Rückrufaktion erfüllen werden.
Aus unserer Sicht ist daher von einer Teilnahme an der Rückrufaktion dringend abzuraten, zumal der Käufer durch eine solche Teilnahme nach Ansicht einzelner Gerichte, einen Teil seiner Sachmängelgewährleistungsrechte verlieren kann!